(ZVG) Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) hat zur Novellierung der Höfeordnung (HöfeO) Stellung bezogen, insbesondere zum Maßstab für den Höfewert und zum Anspruch der sogenannten weichenden Erben.
Der ZVG begrüßt ausdrücklich die Erhaltung der Höfeordnung, die als Sondererbrecht fest in der landwirtschaftlichen Tradition der beteiligten Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verankert ist. Sie stellt die geschlossene Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich des Gartenbaus sicher, indem sie als Erben eines Hofes jeweils nur einen Erben beruft und ihm im Verhältnis zu den weichenden Erben eine stärkere Position einräumt.
An diesem Sonderrecht sollte festgehalten werden, da diese Regelungen für die Erhaltung, gerade familiengeführter Betriebe und damit der Beibehaltung der Agrarstruktur in den betroffenen Ländern nach wie vor von erheblicher Bedeutung ist. Insbesondere gilt dies bei Betrieben, die in Orts- oder Stadtnähe liegen. Der ZVG unterstützt grundsätzlich die Anknüpfung an die Grundsteuerwerte zur Bestimmung von Flächenwerten in der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus.
Kritisiert wird, dass aufgrund der Wertfestsetzung kleinere Betriebe, die auch nur Nebenerwerbsbetrieb sein können, von der Geltung der Höfeordnung umfasst werden könnten. Damit die neu betroffenen Betriebe sich damit ausreichend auseinandersetzen können, ist in den Augen des ZVG eine Übergangsfrist von zwei Jahren nötig. Ebenfalls eine Übergangsfrist sollte Erblassern eingeräumt werden, die bereits Testamente, Erbverträge o.ä. mit Blick auf die derzeit geltenden Regelungen abgeschlossen haben.
Die Stellungnahme kann HIER eingesehen werden.