(ZVG) Die Ausnahmen für den Produktionsgartenbau im Gebäudemodernisierungsgesetz bleiben bestehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes gelten die Vorschriften nicht für „Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen“. Damit werden gartenbauliche Produktionsbetriebe weiterhin von umfangreichen Anforderungen aus dem Gebäuderecht ausgenommen.
Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßt, dass die bereits seit Jahren bestehende Sonderregelung unverändert fortgeführt wird. Er hatte sich bereits im Zuge früherer Gesetzgebungsverfahren intensiv dafür eingesetzt, dass gartenbauliche Produktionsanlagen nicht unter die Regelungen des Gebäuderechts fallen. Die nun fortbestehende Ausnahme schafft Planungssicherheit für die Betriebe und verhindert zusätzliche bürokratische Belastungen.