(ZVG) Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten beschloss am 21. Oktober 2026 die Aussetzung der Bevollmächtigten-Regelung in der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament (Trilogverhandlungen). Dies begrüßt der ZVG als ersten richtigen Schritt zur Korrektur überbordender Regelungen der PPWR. Auch das Europäische Parlament hat sich bereits für eine vorübergehende Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen ausgesprochen.
„Dies reicht allerdings bei weitem nicht aus, um die umfangreichen Anforderungen und enormen bürokratischen Belastungen für unsere mittelständischen Gartenbaubetriebe auch nur annähernd auf ein verhältnismäßiges und praxistaugliches Maß zu reduzieren“, so ZVG-Präsidentin Eva Kähler-Theuerkauf. Es bedarf dringend einer grundlegenden Überarbeitung, um vor allem die Konformitätspflichten, Kennzeichnungspflichten und Herstellerpflichten auf denjenigen zu verlagern, der über die erforderlichen Produkt- und Verpackungsinformationen verfügt und diese tatsächlich erstellen kann.
Grundsätzlich muss klargestellt werden, dass Anhang I der PPWR zu Blumentöpfen maßgeblich ist und nicht eine anders lautende Interpretation der Kommission: Blumentöpfe, die zusammen mit der Pflanze an den Endverbraucher verkauft werden, sind nicht als Verpackung einzustufen.
Die Einstufung eines Blumentopfes als Verpackung macht den Gärtner, der Pflanze und Topf in Verkehr bringt, nach der PPWR zum Erzeuger und Hersteller des verpackten Produkts und kann damit umfangreiche sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten für die Verpackung auslösen – obwohl der Betrieb den Topf weder entwickelt noch hergestellt hat.
Neue Regelungen durch künftige EU-Rechts- und Durchführungsrechtsakte müssen zudem mit längeren Übergangsfristen versehen werden, damit die betroffenen Wirtschaftszweige die nötigen Änderungen vorbereiten können. Dies gilt insbesondere für neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten.