Suche
Close this search box.

EN

strich_grun

ZVG mahnt Grundsteuerreform mit Augenmaß an

Gärtnereien oftmals in Wohnortnähe

(ZVG) Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) mahnt bei der anstehenden Grundsteuerreform Augenmaß und Bedacht an. Insbesondere warnt er vor Schnellschüssen bei der Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung.

„Da viele Gartenbaubetriebe in direkter Ortslage oder in Ortsrandlagen angesiedelt sind, wären durchaus Konstellationen denkbar, in denen Grundstücke als Bauland ausgewiesen sind, aber noch zum Betrieb einer Gärtnerei gehören und für diese auch betriebsnotwendige Flächen darstellen“, betont stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann anlässlich der Befassung des Gesetzpaketes am 20. September 2019 im Bundesrat. Denkbar wäre dies auch für Gewerbebetriebe in baurechtlichen Mischgebieten. Im Gesetz sollte daher klargestellt werden, dass Grundstücke von wirtschaftenden Betrieben nicht mit der Grundsteuer C belegt werden können.

Dies gilt umso mehr, als es nach Plänen der Regierung ausreichend sein soll, dass die Grundstücke nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer Bebauung entgegenstehen, sollen dabei unbeachtlich sein.

Dagegen begrüßt der ZVG Vereinfachungen bei der Bewertung von Gewächshäusern. Hier muss künftig nicht mehr, entgegen früherer Pläne, innerhalb eines Gewächshauses zwischen reiner Produktionsfläche und z. B. dem Arbeitsraum zum Stecken unterschieden werden.

Hintergrund:
Der Bundesrat beschäftigt sich am 20. September 2019 mit dem Entwurf einer Grundsteuerreform, die das Bundeskabinett vor der Sommerpause verabschiedet hatte. Das gesamte Paket besteht aus drei Gesetzentwürfen, die im Einzelnen die Änderung des Bewertungsrechts, die Länderöffnungsklausel und die Mobilisierung von baureifen Grundstücken betreffen. Die Regeln für die Bewertung sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, unbebaute Grundstücke oder um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke/Betriebe handelt. Für den Gartenbau bedeutet dies, dass zunächst zu unterscheiden ist, ob es sich bei den Grundstücken bzw. Gebäuden um solche eines steuerlich landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebs oder eines gewerblichen Gartenbaubetriebs handelt. Die Flächen von Betrieben, bei denen Gemüsebau im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen erfolgt, werden dann künftig grundsätzlich wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet.

Handelt es sich um einen rein gewerblichen Gartenbaubetrieb unterliegt dieser – wie alle übrigen Gewerbebetriebe auch – der Grundsteuer B und den Bewertungsregeln für gewerbliche Betriebe. Ebenso unterliegen Wohngebäude und der dazugehörige Grund und Boden der Grundsteuer B.

Mithilfe der sogenannten Grundsteuer C soll, insbesondere in Ballungsräumen, die Spekulation mit Bauland verhindert werden. Es ist geplant, unbebaute Grundstücke künftig grundsätzlich anhand des Bodenrichtwerts und der Grundstücksfläche zu bewerten. Außerdem sollen die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, für solche Grundstücke höhere Hebesätze festlegen zu können.

Beitrag teilen:

WhatsApp
Facebook
Twitter

Folgende Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Login