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ZVG mahnt umsetzbaren Bürokratieabbau an

Betriebe brauchen dringend Entlastung

(ZVG) Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt das Anliegen der Regierung zum weiteren Bürokratieabbau. Auflagen und bürokratische Vorgänge machen der klein und mittelständisch geprägten Branche immer stärker zu schaffen. Die Betriebe benötigen dringend Entlastungen. Die genaue Ausgestaltung der neuen Vorschriften bleibt aber abzuwarten, insbesondere bei der angekündigten Vereinheitlichung von Grenz- und Schwellenwerten in verschiedenen Rechtsbereichen.

„Die Erfahrung der vergangenen Entlastungsinitiativen zeigt, dass der Teufel im Detail steckt“ betont die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann im Vorfeld der Bundestagabstimmung über das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz.

Mit der Neuregelung will die Bundesregierung Wirtschaft, Bürger und Verwaltung von Bürokratie entlasten. Unter anderem geht es um Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem, einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Dieses Anliegen befürwortet der ZVG ausdrücklich. „Wenn die Steuerbescheide immer länger offenbleiben, nützen kürzere Aufbewahrungsfristen den Betrieben wenig“, so Hoffmann.

Zustimmung findet die geplante Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz. Der ZVG begrüßt zudem ausdrücklich die zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung für Neugründer. Mit der Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung werde außerdem eine Forderung der Branche umgesetzt.

Zur Vorsicht mahnt der Zentralverband dagegen bei der Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht bei der Erteilung von Auskünften, die für die Besteuerung nötig sind. Hier müsse unbedingt der sichere Ablauf gewährleistet sein, bevor den Betrieben die Verpflichtungen auferlegt werden, unterstreicht Hoffmann. Bei der Einführung elektronischer Übermittlungspflichten oder der Verpflichtung zur Einführung von elektronischen Sicherungssystemen hat es immer wieder Schwierigkeiten gegeben, wie etwa aktuell bei der Einführung der technischen Sicherungseinrichtung oder den Schnittstellen zur Datenübermittlung bei elektronischen Registrierkassen. Hier fehlt es immer noch an entscheidenden Voraussetzungen.

Hintergrund:
Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag auf ein „Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III)“ verständigt. Neben den Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen und dem Maßnahmenbündel wird im geplanten Gesetz die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung zum 1. Januar 2021 sowie die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe geregelt.

Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Kassengesetz) wurden Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen verpflichtet, diese ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten. Der ZVG hatte wiederholt den engen Zeitplan und die fehlenden Voraussetzungen kritisiert. Zuletzt war eine Übergangsregelung bis September 2020 beschlossen worden.

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