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CO2-Bepreisung: ZVG pocht auf verbesserten Schutz vor Produktionsverlagerungen im Gartenbau

Öffentliche Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages

(ZVG) Damit die CO2-Bepreisung nicht zu Produktionsverlagerungen ins europäische Ausland führt, ist dringender Nachbesserungsbedarf bei der geplanten Carbon-Leakage-Verordnung nötig. Darauf verwies Dr. Hans Joachim Brinkjans, stellvertretender Generalsekretär des Zentralverbandes Gartenbau e. V. (ZVG), bei der öffentlichen Anhörung im Umweltschuss des Bundestages am 3. Mai 2021.

„Die CO2-Bepreisung trifft im Gartenbau auf Unternehmen, die in einem harten europäischen und internationalen Wettbewerb stehen“, stellte Brinkjans klar. Die höheren Produktionskosten können nicht durch höhere Preise aufgefangen werden.

Der ZVG kritisiert bei der geplanten „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ unter anderem das komplizierte Antragsverfahren für die Sektor-Anerkennung. Außerdem verringern etliche Kürzungsfaktoren die vorgesehene Entlastung. Damit fehlen den Unternehmen die dringend benötigten Mittel für CO2-vermeidende Investitionen.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Klimaschutzgesetz wird es nochmals wichtiger, die Unternehmen zu befähigen, in klimafreundliche Technologien und Energieträger zu investieren.

„Die Entscheidung der Karlsruher Richter darf nicht auf den Rücken der überwiegenden klein- und mittelständischen Familienbetriebe im Unterglas-Anbau ausgetragen werden“, so Brinkjans. Ziel der Carbon-Leakage-Regelungen müsse es sein, dass Gemüse, Blumen und Pflanzen aus deutscher regionaler Produktion wettbewerbsfähig bleiben.

Hintergrund:
Damit Unternehmen ihre Produktion nicht ins Ausland verlagern, um der seit Anfang 2021 in Deutschland geltenden CO2-Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Wärme zu entgehen und hat die Bundesregierung die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ auf den Weg gebracht. Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken ist die Sektorenliste des EU-Emissionshandels. Zudem enthält die Verordnung die Möglichkeit, in einem nachgelagerten Prüfungsverfahren weitere Sektoren zu identifizieren, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht.

Das Bundesverfassungsgerichts hatte vergangene Woche seine Entscheidung veröffentlicht, wonach im Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 die nationalen Klimaschutzziele für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Der Gesetzgeber soll nun die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 näher regeln und hat dafür bis 31. Dezember 2022 Zeit.

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