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Mehr Friedhofsgärtnereien dürfen ausbilden – ZVG erreicht Anpassung

(ZVG/BdF) Künftig können wieder mehr Friedhofsgärtnereien ausbilden. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) konnte für den Bund deutscher Friedhofsgärtner (BdF) entsprechende Änderungen in der Umsetzungsempfehlung der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte im Beruf Gärtner/in erreichen.

Demnach müssen Friedhofsgärtnereien künftig mindestens 200 Gräber in Pflege und mindestens 10 Neuanlagen und 10 Teilneuanlagen, ersatzweise Gemeinschaftsgrabfelder in gleicher Größe, pro Jahr durchgeführt haben. Versorgungsflächen für Pflanzen sollten in einer Größe von mindestens 200 m² vorhanden sein. Die Mindestflächenanforderung kann zudem unterschritten werden, wenn nachweisbar bestimmte produktionstechnische Inhalte vermittelt werden. Bislang waren 400 Grabstellen, 20 Neuanlagen bzw. Umgestaltungen sowie mindestens 200 m² Kulturräume und Kulturflächen gefordert.

„Die Mindestanforderungen an einen Ausbildungsbetrieb stammten aus dem Jahre 1997 und entsprachen einfach nicht mehr den betrieblichen Realitäten unserer Friedhofsgärtnereien“, erläutert BdF-Vorsitzender Michael Ballenberger die Hintergründe. Viele Betriebe produzieren außerdem nicht mehr selbst oder nicht in entsprechendem Umfang und können folglich nicht ausbilden.

„Wir hatten uns daher nach eingängiger Prüfung dafür ausgesprochen, dringend die Vorgaben anzupassen“, so Ballenberger weiter. Wenn eine Friedhofsgärtnerei die neuen Mindestanforderungen als Ausbildungsbetrieb nun erfülle und ausbilden wolle, müsse diese sich umgehend bei der zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in seinem Bundesland melden, um sich als Ausbildungsbetrieb anerkennen zu lassen.

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