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Umsatzsteuerpauschalierung – Ende des Beihilfeverfahrens zu § 24 UstG

(ZVG/HLBS) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mitgeteilt, dass die Europäische Kommission die Beschwerde gegen die in Deutschland praktizierte Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz durch den Beschwerdeführer als zurückgenommen betrachtet.

Die Kommission behält sich jedoch eine erneute Prüfung im Rahmen des Beihilfeverfahrens vor, falls ihr neue Beweismittel zukommen sollten. Mit der Mitteilung endet vorläufig die juristische Auseinandersetzung um die Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Der Gesetzgeber hatte die Regelung des § 24 UStG durch die Einführung einer Umsatzgrenze von 600.000 € und das jährliche Monitoring des Durchschnittssteuersatzes zuvor grundlegend überarbeitet.

Hintergrund: Jede natürliche oder juristische Person in der Europäischen Union, deren Interessen auf- grund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, kann Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission einlegen, Gegenstand des hier zugrundeliegenden Rechtsstreites war eine vermeintlich rechtswidrige Beihilfe in Form von Vorteilen bei den Produktionskosten zugunsten der Schweinehalter in Deutschland durch die nationale Regelung der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG.

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