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Nutzung von Alt- und Restholz muss ohne CO2-Bepreisung möglich bleiben

(ZVG) Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) pocht weiter auf Ausnahmen für Holzenergie bei der CO2-Bepreisung.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf für eine „Verordnung über die Emissionsberichterstattung (EBeV) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die Jahre 2023 bis 2030“ betont der ZVG, dass die Verbrennung von Altholz der sogenannten Kategorie A I in Feuerungsanlagen im Gartenbau relevant ist. Darunter fallen viele Anlagen, die nicht mit Waldholz, sondern mit Holz von Altpaletten, Balken aus Abrissmaßnahmen, unbelasteten Holzabfällen aus der Möbelherstellung und Sägewerken etc. heizen.

Die vorgesehene Einbeziehung von Holzbrennstoffen in das BEHG und in die EBeV würde dagegen dazu führen, dass Holzbrennstoffe in Feuerungsanlagen grundsätzlich der CO2-Bepreisung unterliegen würden. Damit wäre ein wichtiger nachhaltiger Verwertungsweg und die Nutzung regenerativer Energien über einen enormen Kostenanstieg deutlich erschwert.

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