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ZVG kritisiert die weiterhin in Teilen unklare Rechtslage bei Registrierkassen und Bargeschäften

(ZVG) Für den Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) wird mit dem jetzt vorgelegten Entwurf des BMF-Schreibens zur Einführung des § 146a Abgabenordnung (AO) immer noch keine Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen erreicht. Auch die gleichzeitig mit vorgelegten Regelungen zur Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme lassen viel zu viele Punkte offen. Als Fazit sieht der Verband den bis jetzt von der Finanzverwaltung immer noch als verbindlich angesehen Termin zur Einführung der neuen Regelungen zum 1. Januar 2020 als nicht haltbar an.

In seiner Stellungnahme kritisert der Verband unter anderem, dass die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben keinen abschließenden Katalog der zu registrierenden und speichernden Daten und Vorgänge vorlegt, mit dem der Verwender einer Kasse dann sicher sein kann, dass er die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt. Der Gesetzgeber hatte im zugrunde liegenden Gesetz den Katalog zwar ebenfalls offen gestaltet, in der Begründung aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Details im Rahmen der Vewaltungsvorschriften festgelegt werden sollen. Daher sei es nicht hinnehmbar, wenn der Katalog jetzt immer noch nicht abschließend festgelegt werde.

Außerdem macht der ZVG nachdrücklich darauf aufmerksam, dass er den von der Finanzverwaltung gesetzten Einführungstermin zum 1. Januar 2020 für nicht realistisch hält. Dies gelte genauso für die bisher vorgesehene Übergangsregelung, dass Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft werden, aber bauartbedingt nicht an die neuen Anforderungen angepasst werden können, noch bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden dürfen.

Der Verband weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass aktuell auf dem Markt noch keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorhanden sei, die alle Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllte. Erst wenn diese vorliege, könne mit der entsprechenden Programmierung und Einbindung in die Kassensysteme begonnen werden. Dies erfordere erfahrungsgemäß einen Zeitraum von zwei Jahren. Der ZVG fordert deshalb den vorgesehenen Termin 1. Januar 2020 zu verschieben und die Übergangsfristen entsprechend anzupassen.

Weiter kritisitiert er die überzogenen Anforderungen hinsichtlich der Verfahrensdokumentation und der Archivierung von Daten, aber auch die immer noch unklaren Regelungen im Hinblick auf die Daten, auf die die Finanzverwaltung mittels der digitalen Schnittstelle Zugriff haben soll. Nicht zuletzt seien auch die zum Teil unklar formulierten Mitteilungspflichten der Betriebe an die Finanzverwaltung hinsichtlicht der Tatsache welche Kassensysteme und wo sie diese einsetzen zu bemängeln.

Hintergrund:
Der ZVG hatte bereits zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grund-aufzeichnungen, zum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) und den damit im Zusammenhang stehenden BMF-Schreiben zu den Einzelaufzeichnungspflichten und zur Kassennachschau Stellung bezogen. Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber alle steuerpflichtigen Umsätze erfassen will, warnte der ZVG bereits mehrfach vor einem unnötigen Bürokratieaufwand, praxisfernen Anfordeungen und der finanziellen Belastung der Unternehmer durch die Umrüstung.

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